Satzung
S A T Z U N G | |
der Freien Spiel- und Sportvereinigung
Karlsruhe e.V. |
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ehemals Freie Turnerschaft Karlsruhe 1898 | |
26.03.2010 | |
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins | |
§ 1 | |
1. | Der Verein führt den Namen
Freie Spiel- und Sportvereinigung Karlsruhe e. V. (ehemals Freie Turnerschaft Karlsruhe 1898) |
2. | Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen. |
3. | Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes e. V.. Für den Verein und seine Einzelmitglieder sind die jeweils gültigen Satzungen und Ordnungen des BSB und der ihm angeschlossenen selbständigen Sportverbände rechtsverbindlich. |
§ 2 | |
1. | Sinn und Zweck des Vereins ist die Verbreitung und die Förderung aller einschlägigen Sportarten. Deshalb führt der Verein für seine Mitglieder regelmäßig Übungsstunden in den einzelnen Sportarten sowie zweckdienliche Veranstaltungen in der Öffentlichkeit durch. |
2. | Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Verein berechtigt, das Vereinsvermögen und alle ihm zufließenden Mittel zur Beschaffung und Unterhaltung der notwendigen Sportanlagen, Räumlichkeiten, Sportgeräte, Ausrüstungsgegenstände sowie für das erforderliche Personal zu verwenden. |
3. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. |
4. | Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
5. | Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. |
6. | Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
2. Mitgliedschaft | |
§ 3 | |
1. | Der Verein besteht aus
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2. | Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und unbescholtene Person werden.
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3. | Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Arbeit des Vereins in besonderer Weise unterstützen wollen.
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4. | Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht hat. |
§ 4 | |
1. | Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, bedarf aber keiner Begründung. |
2. | Jedes neue Mitglied erhält eine Vereinssatzung.
Mit dem Beitritt werden die Satzung und die von den Abteilungen für die Durchführung des Sportbetriebes erlassenen besonderen Richtlinien und Anordnungen anerkannt. |
§ 5 | |
1. | Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. |
2. | Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche und Rechte gegen den Verein, bleibt aber für einem dem Verein zugefügten Schaden haftbar. |
3. | Bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. |
4. | Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder sind unverzüglich zurückzugeben. |
§ 6 | |
1. | Die Mitgliedschaft muss mindestens bis zum Jahresende aufrecht erhalten werden. Sie kann nur schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. |
2. | In besonderen Härtefällen kann der Vorstand einer vorzeitigen Kündigung zustimmen; hierbei sind die Kündigungsgründe vom Mitglied schriftlich darzulegen. |
§ 7 | |
1. | Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden,
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2. | Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. |
3. | Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses kann das Mitglied beim Vorstand Berufung einlegen. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand in seiner nächsten Sitzung.
Rückständige Beiträge müssen bis zum Beginn dieser Sitzung, deren Zeitpunkt dem Betroffenen mitzuteilen ist, beglichen sein. |
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder | |
§ 8 | |
1. | Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der vom Verein aufgestellten Richtlinien zu benutzen, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen oder mitzuwirken. |
2. | Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen und an den Abstimmungen teilnehmen. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. |
§ 9 | |
1. | Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und übernommene Ämter sowie andere Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. |
2. | Die Mitglieder sind verpflichtet, die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. Dies gilt insbesondere für die Benutzung der Sportplatzanlagen. Die Platz- und Spielordnungen sind einzuhalten. |
3. | Bei grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder vereinsschädigendem Verhalten können vom Vorstand folgende Vereinsstrafen ausgesprochen werden:
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§ 10 | |
1. | Die Höhe des Beitrags für ordentliche Mitglieder und die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. In besonderen Fällen kann sie die Erhebung einer Umlage beschließen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. |
2. | Fördernde Mitglieder legen die Höhe ihres Beitrags im Einvernehmen mit dem Vorstand fest. |
3. | Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben aber sonst alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. |
4. | Die jeweils von der Mitgliederversammlung für die ordentlichen Mitglieder festgesetzten Beiträge sind im voraus für ein Jahr zu entrichten. |
5, | Sonderbeiträge und Aufnahmegebühren, die für besondere Sportarten erforderlich sind, werden vom erweiterten Vorstand festgesetzt. |
6. | In besonderen zu begründenden Fällen können durch Beschluss des Vorstands Beiträge und Gebühren gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. |
7. | Rückständige Beitragsforderungen können mit den geltenden Rechtsmitteln eingezogen werden. |
4. Organe des Vereins | |
§ 11 | |
Organe des Vereins sind
d) der Jugendvorstand. |
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a) Mitgliederversammlung | |
§ 12 | |
1. | Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilnehmen. |
2. | Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich und möglichst im ersten Halbjahr des Jahres statt. |
3. | Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehört:
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4. | Alle zwei Jahre wird die ordentliche Mitgliederversammlung als Hauptversammlung durchgeführt. Ihr obliegt neben der Erledigung der in Abs. 3 genannten Angelegenheiten die Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer. Die unmittelbare Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal zulässig. |
5. | Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf ein oder wenn ein Drittel aller Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. |
6. | Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher durch die Vereinsmitteilungen oder die BNN bzw. deren Rechtsnachfolger unter Angabe der Tagesordnung bekanntzugeben. |
7. | Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens sieben Tage vorher mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. |
§ 13 | |
1. | Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
2. | Die Abstimmungen erfolgen offen; sie sind geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 50 % der anwesenden Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beantragt wird. |
3. | Wahlen sind geheim durchzuführen. Offene Wahlen können beantragt und mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handerheben beschlossen werden.
Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, muss geheim abgestimmt werden. |
4. | Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. |
b) Der erweiterte Vorstand | |
§ 14 | |
1. | Der erweiterte Vorstand besteht aus:
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2. | Der Vorsitzende ruft den erweiterten Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen zusammen.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle erweiterten Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. |
3. | Bei einer Sitzung des erweiterten Vorstands sind seine sämtlichen Mitglieder stimmberechtigt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
4. | Über jede Sitzung des erweiterten Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. |
5. | Dem erweiterten Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
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c) Der Vorstand | |
§ 15 | |
1. | Der Vorstand besteht aus:
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2. | Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
3. | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. |
4. | Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen und die Beschlüsse des erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung durchzuführen.
Die Tätigkeiten und die Aufgaben der Vorstandsmitglieder und deren Erledigung und Bearbeitung sind in der Geschäftsordnung festgelegt. |
5. | Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung, soweit diese den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigt. Die Vergütung erfolgt im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG. Die Durchführung der Vergütung wird in einer gesonderten „Verordnung über die Gewährung einer Ehrenamtspauschale“ geregelt. |
§ 16 | |
1. | Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen zusammen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. |
2. | Bei einer Sitzung des Vorstands sind seine sämtlichen Mitglieder stimmberechtigt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
3. | Ein vom Vorstand eingesetzter Geschäftsführer bzw. Geschäftsstellenleiter nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands teil. |
4 | Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse einzusetzen. |
5 | Jedes Mitglied, dessen Interessen durch einen Beschluss des Vorstands unmittelbar betroffen werden, kann den erweiterten Vorstand zur Entscheidung anrufen. |
d) Jugendvorstand | |
§ 17 | |
Vereinsjugend | |
1. | Die Kinder und Jugendlichen des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Bestätigung des erweiterten Vorstands bedarf. |
2. | Die Vereinsjugend wählt ihren Jugendvorstand. |
5. Allgemeine Bestimmungen | |
§ 18 | |
1. | Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder von mindestens 25 Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eingebracht werden. Die Anträge sind zu begründen. |
2. | Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erforderlich. |
§ 19 | |
1. | Der Verein kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die sonst keine Beschlüsse fasst, aufgelöst werden. |
2. | Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, anwesend sein; davon müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Auflösung zustimmen. |
3. | Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung dem Amtsgericht – Registergericht – mitzuteilen. |
4. | Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug der angefallenen Verbindlichkeiten noch übrig bleibende Vereinsvermögen an den Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe, der es alsbald zur Förderung und Pflege des Schulsports, insbesondere des Turnens und des Kampfsports in den Schulen, für die Beschaffung von Sportgeräten und den Ausbau von Übungsstätten oder zur Unterstützung anderer Sportvereine innerhalb des Stadtbezirks von Karlsruhe zu verwenden hat. |
§ 20 | |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
§ 21 | |
Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über den Badischen Sportbund e. V. abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Insbesondere haftet der Verein nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen in den Räumen des Vereins, auf Sportanlagen und sonstigen Übungsstätten. |
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§ 22 | |
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis für und gegen den Vereins ist Karlsruhe. | |
§ 23 | |
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. März 2010 beschlossen, sie tritt mit dem 26.03.2010 in Kraft.
Die bisherige Satzung tritt zum 25.03.2010 außer Kraft. |